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Tag Archives: § 1923 BGB
Weg mit § 218 StGB!
So lautet der § 218: (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im … Weiterlesen
Veröffentlicht unter KATHOLONIEN
Verschlagwortet mit Abtreibung, § 1923 BGB, §218 StGB, Erbrecht, Gesetz, Lebensrecht, Lebensschutz
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